AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen.

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns

ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der Schriftform.

Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

  1. Angebot und Preise

Die Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Besteller freibleibend. Auskünfte,

Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter binden uns erst mit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

Angebote verlieren nach zwei Wochen ihre Gültigkeit. Eine Annullierung fest erteilter Aufträge kann nur mit

unserer Zustimmung vorgenommen werden, wobei uns Ansprüche auf Kostenabgeltung vorbehalten bleiben.

 

Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in

den gewöhnlichen Arbeitszeiten. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführten Über-, Nacht-,

Sonn- und Feiertagsstunden werden, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart worden ist, die zusätzlich

angefallenen Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie an den von uns erstellten Zeichnungen und

Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

 

 

  1. Lieferung, Transportschäden

Wir behalten uns vor, den Auftrag in Teillieferungen abzuwickeln.

 

Die Gefahrtragung geht mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel, bei Selbstabholung

mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Auftraggeber über. Bei Transportschäden ist der Spediteur

sofort zur Schadensfeststellung heranzuziehen und Originalfrachtbrief, Tatbestandsaufnahme, Bestätigung

des Spediteurs sowie Abtretungserklärung des Empfängers unverzüglich an uns weiterzuleiten.

 

Mehrkosten, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung der Auslieferung, des Einbaus

oder des Aufbaus entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des

Auftraggebers.

 

Die gesetzliche Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum.

 

 

  1. Fracht und Verpackung

Für die Übernahme von Frachtgut des Auftraggebers steht es uns frei, frachtkostenfrei zu liefern oder

die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten.

 

Wird eine Verpackung für das Frachtgut für erforderlich gehalten bzw. vom Auftraggeber angefordert, wird

diese gesondert in Rechnung gestellt.

 

Umfaßt der Auftrag die Übernahme von Teilen des Auftraggebers, müssen diese durch den Auftraggeber

zum vereinbarten Termin geliefert werden. Lieferort ist grundsätzlich unsere Werkshalle, ausnahmsweise

nach Rücksprache der Verwendungsort. Die Rücklieferung dieser Teile erfolgt unfrei ab Werkshalle bzw.

Verwendungsort und auf Gefahr des Bestellers.

 

 

  1. Verwahrung

Eine Haftung für während der Auf-, Ein- oder Abbauarbeiten in Verwahrung gegebene Gegenstände des

Auftraggebers wird nicht übernommen, es sei denn, daß Verwahrung schriftlich vereinbart worden ist. Eine

entsprechende Absicherung ist vom Auftraggeber zu gewährleisten. Gleiches gilt für die in unserer

Werkshalle für den Auftraggeber aufbewahrten Gegenstände.

Der Auftraggeber haftet für alle ihm von uns leih- und mietweise überlassenen Gegenstände. Dies gilt auch

für Werkzeug und Montagezubehör, sofern dies von ihm in Verwahrung genommen wird. Schadensersatz

ist in Höhe der Wiederherstellungskosten bzw. des Neubeschaffungswertes zu leisten.

 

  1. Abnahme, Mängelrüge, Gewährleistung

Der Auftraggeber hat das Werk unverzüglich bei der Anlieferung, dem Einbau oder dem Aufbau zu

untersuchen. Er verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzu-

nehmen. Der Auftragnehmer erkennt ausdrücklich an, daß ein Abnahmetermin bis 22.00 Uhr vor dem

Tag des Messebeginns bzw. eine Stunde vor Messebeginn nicht unangemessen ist.

 

Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 10 Werktagen nach

Lieferung, in jedem Fall aber vor Gebrauch, schriftlich anzuzeigen. Kleine Mängel, insbesondere zumutbare

Abweichungen in Form, Maß, Farbe und Beschaffenheit des Materials berechtigen nicht zur Verweigerung der

Gesamtabnahme. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, gilt das Werk als genehmigt.

Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.

 

Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte Gewähr für den Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung.

Wir üben unser Wahlrecht hinsichtlich der Mängelbeseitigung zuerst immer in Form der Nachbesserung aus.

 

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist

unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

 

 

  1. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik, Betriebsaussperrungen usw.) und alle

sonstigen zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte Selbstbelieferung, Ausfall des

Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw.) berechtigen uns, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die

Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit

entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern. Von einem solchen

Ereignis ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

 

  1. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Wir sind berechtigt, auch bei anders-

lautenden Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf unsere älteren Forderungen

anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die

Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

 

Wir sind berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung i.H.v. 50 % des

Werklohns fällig. Der Restbetrag wird mit Rechnungserteilung fällig.

 

Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden bankübliche Sollzinsen in Rechnung gestellt.

Die außergerichtlichen Inkassokosten (= Mahnkosten) gehen zu Lasten des Schuldners.

 

 

  1. Aufrechnung und Abtretung

Der Auftraggeber kann uns gegenüber nicht mit bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen.

 

Eine Abtretung von Rechten des Auftraggebers aus diesem Vertragsverhältnis ist nur mit vorheriger

Zustimmung unsererseits möglich. Diese Bestimmung gilt insbesondere für die Fälle, in denen der

Aufraggeber nach Planung bzw., Entwurfsfertigung das Vertragsverhältnis beendet.

 

 

  1. Schlußbestimmungen

Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner

Bestimmungen gültig.

 

Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist Steinfurt.

 

 

© Lüssing Messebau 2015 – Münster 11.06.2004

Vervielfältigung nur mit Genehmigung

Datenschutz
Lüssing Messebau, Inhaber: Stefanie Lüssing (Firmensitz: Deutschland), verarbeitet zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in der Datenschutzerklärung.
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