Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Lüssing Messebau

Stand: August 2025

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)  gelten für alle Verträge, Lieferungen

und Leistungen zwischen der Lüssing Messebau, vertreten durch Stefanie Lüssing, im

Folgenden „Auftragnehmer“ genannt und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“

genannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

gelten nur, soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

Nebenabreden und Änderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mit Erteilung

des Auftrages erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

  1. Angebot/Vertragsschluß/Leistungsumfang/Preise

Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich und verlieren nach

zwei Wochen ihre Gültigkeit. Eine Annulierung fest erteilter Aufträge kann nur mit

unserer Zustimmung vorgenommen werden, wobei wir uns Ansprüche auf Kosten-

abgeltung vorbehalten.

Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer

bzw durch Anzahlung durch den Auftraggeber zustande. Änderungen oder Ergänzungen

bedürfen der Schriftform.

Unsere Preise verstehen sich für die Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistun-

gen zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchge-

führten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden, soweit nicht anders im

Vertrag vereinbart, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf

Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, nicht im Angebot enthaltene/aufgeführte

Leistungen zu erbringen sind. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen

Mehrwertsteuer.

Zahlungsbedingungen:

Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar bzw. im auf der Rech-

nung angegeben Zeitfenster. Wir sind berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. Bei Auf-

tragsbestätigung/-erteilung ist eine 50%ige Anzahlung der Gesamtleistung/des Werk-

lohns fällig. Nach erfolgter Standübergabe bzw. Lieferung jedweder Leistungen werden

die restlichen 50% nach entsprechender Rechnungstellung fällig. Der Auftragnehmer

ist generell berechtigt, die Zahlungsbedingungen individuell anzupassen. Zahlungsverzug

berechtigt den Auftragnehmer zur Zurückhaltung weiterer Leistungen. Bei Überschrei-

tung des Zahlungsziels werden bankübliche Sollzinsen in Rechnung gestellt. Die ausser-

gerichtlichen Inkasso/Mahngebühren gehen zu Lasten des Schuldners.

Zeichnungen, Entwürfe, Pläne  Visualisierungen bleiben geistiges Eigentum des Auf-

tragnehmers und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt,

noch Dritten zugänglich gemacht werden.

Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragbestä-

tigung. Änderungen und Erweiterungen bedürfen der Schriftform.

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  1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

         Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung notwendigen Infor-

mationen, Pläne und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt

werden.

Der Auftraggeber sorgt für die Zugänglichkeit und Sicherheit des Messestandes sowie

die rechtzeitige Bereitstellung der Messefläche.

Kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, verschieben sich

die Fristen entsprechend.

  1.  Lieferung / Transportschäden/Gefahrenübergang

Die Gefahrtragung geht mit der Absendung/Auslieferung der Ware auf den Kunden

über. Gleiches gilt bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung. Bei Trans-

portschäden durch eine Spedition ist der Spediteur sofort zur Schadenfeststellung

heranzuziehen und Originalfrachtbrief, Tatbestandaufnahme, Bestätigung des Spedi-

teurs sowie Abtretungserklärung des Empfängers unverzüglich an uns weiterzuleiten.

Mehrkosten, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung der Aus-

lieferung, des Einbaus oder des Aufbaus entstehen, insbesondere Lager- und Ver-

sicherungskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die gesetzliche Gewährleistung

beginnt mit der Lieferung.

  1. Fracht und Verpackung

Für die Übernahme von Frachtgut des Auftraggebers steht es uns frei, frachtkostenfrei

zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Wird eine Ver-

packung für das Frachtgut für erforderlich gehalten bzw. vom Auftraggeber angefor-

dert, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.

Umfasst der Auftrag die Übernahme von Teilen des Auftraggebers, müssen diese durch

den Auftraggeber zum vereinbarten Termin geliefert werden, es sei denn, es wird

vertraglich anderslautend vereinbart. Lieferort ist grundsätzlich unsere Werkshalle,

Zur Königsbrücke 16, 49549 Ladbergen soweit es nicht anders schriftlich vereinbart

wurde. Die Rücklieferung dieser Teile erfolgt unfrei ab Werkshalle bzw. dem verein-

barten Ort und auf Gefahr des Auftraggebers.

  1. Verwahrung / Haftung für überlassene Gegenstände/Messegüter    

         Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände, Materialien, Exponate,

Standbauteile oder sonstigen Güter (nachfolgend Kundeneigentum) werden aus-

schließlich auf Gefahr des Auftraggebers transportiert, gelagert und verarbeitet. Der

Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl, Untergang oder Be-

schädigung des Kundeneigentums, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere

während des Transports, des Auf- und Abbaus sowie der Lagerung, es sei denn, der

Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer ver-

ursacht. Zudem trifft den Auftragnehmer nicht die Überwachungspflicht auf der Messe

während der Auf- und Abbauzeit, Laufzeit und vor allem nicht nachts. Hier hat der

Auftraggeber selbst für eine Standwache Sorge zu tragen.

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Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Versicherung des Kunden-

eigentums (insbesondere Transport-, Diebstahl- und Ausstellungsversicherung) zu

sorgen. Gleiches gilt für die Einlagerung von Kundeneigentum in unserer Werkshalle.

Eine Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit

keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. In diesem

Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Zudem haftet der Auftraggeber für alle ihm vom Auftragnehmer leih- und mietweise

überlassenen Gegenstände. Dies gilt auch für Montagezubehör und Werkzeuge, sofern

dies von ihm in Verwahrung genommen wird. Schadenersatz ist in Höhe der Wieder-

herstellungskosten bzw. des Neubeschaffungswertes zu leisten.

  1. Abnahme/Mängelrüge/Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Messestandes durch den Auf-

traggeber vor Beginn der Messe. Ist der Stand mangelhaft, hat der Auftraggeber das

Recht zur Nacherfüllung (Reparatur oder Neuherstellung). Der Auftraggeber hat das

Werk unverzüglich bei Anlieferung/Auf- oder Einbau zu untersuchen. Er verpflichtet

sich, am Abnahmetermin selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen.

Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass ein Abnahmetermin bis 22.00 Uhr

Am Tag vor Messebeginn bzw zwei Stunden vor Messebeginn nicht unangemessen

ist.

Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen

binnen 7 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Gebrauch schriftlich anzu-

zeigen. Kleine Mängel, insbesondere zumutbare Abweichungen in Form, Maß, Farbe

und Beschaffenheit des Materials berechtigen nicht zur Verweigerung der Gesamt-

abnahme. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, gilt das Werk als ab-

genommen und genehmigt. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.

Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit seiner Produkte für einen

Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung. Wir üben unser Wahlrecht hinsichtlich der

Mängelbeseitigung zuerst immer in Form der Nachbesserung aus.

  1. Höhere Gewalt

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete

Betriebsstörungen (z.B. Streik, Betriebsaussperrungen, Problemen beim Logistik-

dienstleister usw) und alle sonstigen zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder

verzögerte Selbstbelieferung, unzureichende Verpackung durch den Auftraggeber,

Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw) entstehen. Der Auftragnehmer ist

berechtigt, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder

teilweise einzustellen oder aufzuschieben.

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Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung

einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.Von einem solchen Ereignis ist

der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.

  1. Aufrechnung und Abtretung

Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer gegenüber nicht mit bestrittenen Gegen-

forderungen aufrechnen. Eine Abtretung von Rechten des Auftraggebers aus diesem

Vertragsverhältnis ist nur mit vorheriger Zustimmung unsererseits möglich. Diese Be-

stimmung gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Auftraggeber nach Planung bzw.

Entwurfsfertigung das Vertragsverhältnis beendet./

  1. 10. Schlußbestimmungen

Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksam-

keit einzelner Bestimmungen gültig.

Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist das Amtsgericht Tecklenburg. Es gilt aus-

schließlich deutsches Recht.

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