Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Lüssing Messebau
Stand: August 2025
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen
und Leistungen zwischen der Lüssing Messebau, vertreten durch Stefanie Lüssing, im
Folgenden „Auftragnehmer“ genannt und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“
genannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
gelten nur, soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
Nebenabreden und Änderungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mit Erteilung
des Auftrages erkennt der Käufer diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
- Angebot/Vertragsschluß/Leistungsumfang/Preise
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich und verlieren nach
zwei Wochen ihre Gültigkeit. Eine Annulierung fest erteilter Aufträge kann nur mit
unserer Zustimmung vorgenommen werden, wobei wir uns Ansprüche auf Kosten-
abgeltung vorbehalten.
Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
bzw durch Anzahlung durch den Auftraggeber zustande. Änderungen oder Ergänzungen
bedürfen der Schriftform.
Unsere Preise verstehen sich für die Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistun-
gen zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten. Für die auf Wunsch des Auftraggebers durchge-
führten Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden, soweit nicht anders im
Vertrag vereinbart, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf
Verlangen des Auftraggebers zusätzliche, nicht im Angebot enthaltene/aufgeführte
Leistungen zu erbringen sind. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der gesetzlichen
Mehrwertsteuer.
Zahlungsbedingungen:
Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar bzw. im auf der Rech-
nung angegeben Zeitfenster. Wir sind berechtigt, Teilzahlungen zu verlangen. Bei Auf-
tragsbestätigung/-erteilung ist eine 50%ige Anzahlung der Gesamtleistung/des Werk-
lohns fällig. Nach erfolgter Standübergabe bzw. Lieferung jedweder Leistungen werden
die restlichen 50% nach entsprechender Rechnungstellung fällig. Der Auftragnehmer
ist generell berechtigt, die Zahlungsbedingungen individuell anzupassen. Zahlungsverzug
berechtigt den Auftragnehmer zur Zurückhaltung weiterer Leistungen. Bei Überschrei-
tung des Zahlungsziels werden bankübliche Sollzinsen in Rechnung gestellt. Die ausser-
gerichtlichen Inkasso/Mahngebühren gehen zu Lasten des Schuldners.
Zeichnungen, Entwürfe, Pläne Visualisierungen bleiben geistiges Eigentum des Auf-
tragnehmers und dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt,
noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot oder der Auftragbestä-
tigung. Änderungen und Erweiterungen bedürfen der Schriftform.
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- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Leistungserbringung notwendigen Infor-
mationen, Pläne und Genehmigungen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung gestellt
werden.
Der Auftraggeber sorgt für die Zugänglichkeit und Sicherheit des Messestandes sowie
die rechtzeitige Bereitstellung der Messefläche.
Kommt der Auftraggeber mit seinen Mitwirkungspflichten in Verzug, verschieben sich
die Fristen entsprechend.
- Lieferung / Transportschäden/Gefahrenübergang
Die Gefahrtragung geht mit der Absendung/Auslieferung der Ware auf den Kunden
über. Gleiches gilt bei Selbstabholung mit der Bereitstellung zur Verladung. Bei Trans-
portschäden durch eine Spedition ist der Spediteur sofort zur Schadenfeststellung
heranzuziehen und Originalfrachtbrief, Tatbestandaufnahme, Bestätigung des Spedi-
teurs sowie Abtretungserklärung des Empfängers unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Mehrkosten, die durch eine vom Auftraggeber zu vertretende Verzögerung der Aus-
lieferung, des Einbaus oder des Aufbaus entstehen, insbesondere Lager- und Ver-
sicherungskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die gesetzliche Gewährleistung
beginnt mit der Lieferung.
- Fracht und Verpackung
Für die Übernahme von Frachtgut des Auftraggebers steht es uns frei, frachtkostenfrei
zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Wird eine Ver-
packung für das Frachtgut für erforderlich gehalten bzw. vom Auftraggeber angefor-
dert, wird diese gesondert in Rechnung gestellt.
Umfasst der Auftrag die Übernahme von Teilen des Auftraggebers, müssen diese durch
den Auftraggeber zum vereinbarten Termin geliefert werden, es sei denn, es wird
vertraglich anderslautend vereinbart. Lieferort ist grundsätzlich unsere Werkshalle,
Zur Königsbrücke 16, 49549 Ladbergen soweit es nicht anders schriftlich vereinbart
wurde. Die Rücklieferung dieser Teile erfolgt unfrei ab Werkshalle bzw. dem verein-
barten Ort und auf Gefahr des Auftraggebers.
- Verwahrung / Haftung für überlassene Gegenstände/Messegüter
Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände, Materialien, Exponate,
Standbauteile oder sonstigen Güter (nachfolgend Kundeneigentum) werden aus-
schließlich auf Gefahr des Auftraggebers transportiert, gelagert und verarbeitet. Der
Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Verlust, Diebstahl, Untergang oder Be-
schädigung des Kundeneigentums, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
während des Transports, des Auf- und Abbaus sowie der Lagerung, es sei denn, der
Schaden wurde vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer ver-
ursacht. Zudem trifft den Auftragnehmer nicht die Überwachungspflicht auf der Messe
während der Auf- und Abbauzeit, Laufzeit und vor allem nicht nachts. Hier hat der
Auftraggeber selbst für eine Standwache Sorge zu tragen.
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Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine ausreichende Versicherung des Kunden-
eigentums (insbesondere Transport-, Diebstahl- und Ausstellungsversicherung) zu
sorgen. Gleiches gilt für die Einlagerung von Kundeneigentum in unserer Werkshalle.
Eine Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit
keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. In diesem
Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Zudem haftet der Auftraggeber für alle ihm vom Auftragnehmer leih- und mietweise
überlassenen Gegenstände. Dies gilt auch für Montagezubehör und Werkzeuge, sofern
dies von ihm in Verwahrung genommen wird. Schadenersatz ist in Höhe der Wieder-
herstellungskosten bzw. des Neubeschaffungswertes zu leisten.
- Abnahme/Mängelrüge/Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Messestandes durch den Auf-
traggeber vor Beginn der Messe. Ist der Stand mangelhaft, hat der Auftraggeber das
Recht zur Nacherfüllung (Reparatur oder Neuherstellung). Der Auftraggeber hat das
Werk unverzüglich bei Anlieferung/Auf- oder Einbau zu untersuchen. Er verpflichtet
sich, am Abnahmetermin selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilzunehmen.
Der Auftraggeber erkennt ausdrücklich an, dass ein Abnahmetermin bis 22.00 Uhr
Am Tag vor Messebeginn bzw zwei Stunden vor Messebeginn nicht unangemessen
ist.
Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
binnen 7 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Gebrauch schriftlich anzu-
zeigen. Kleine Mängel, insbesondere zumutbare Abweichungen in Form, Maß, Farbe
und Beschaffenheit des Materials berechtigen nicht zur Verweigerung der Gesamt-
abnahme. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, gilt das Werk als ab-
genommen und genehmigt. Ingebrauchnahme gilt als Abnahme.
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die Mangelfreiheit seiner Produkte für einen
Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung. Wir üben unser Wahlrecht hinsichtlich der
Mängelbeseitigung zuerst immer in Form der Nachbesserung aus.
- Höhere Gewalt
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete
Betriebsstörungen (z.B. Streik, Betriebsaussperrungen, Problemen beim Logistik-
dienstleister usw) und alle sonstigen zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder
verzögerte Selbstbelieferung, unzureichende Verpackung durch den Auftraggeber,
Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen usw) entstehen. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung ganz oder
teilweise einzustellen oder aufzuschieben.
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Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung
einschließlich angemessener Vorbereitungszeit zu liefern.Von einem solchen Ereignis ist
der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten.
- Aufrechnung und Abtretung
Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer gegenüber nicht mit bestrittenen Gegen-
forderungen aufrechnen. Eine Abtretung von Rechten des Auftraggebers aus diesem
Vertragsverhältnis ist nur mit vorheriger Zustimmung unsererseits möglich. Diese Be-
stimmung gilt insbesondere für die Fälle, in denen der Auftraggeber nach Planung bzw.
Entwurfsfertigung das Vertragsverhältnis beendet./
- 10. Schlußbestimmungen
Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei Unwirksam-
keit einzelner Bestimmungen gültig.
Gerichtsstand für die Vertragsparteien ist das Amtsgericht Tecklenburg. Es gilt aus-
schließlich deutsches Recht.
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